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Satzung für „Marl spielt! e.V.“

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Marl spielt! e.V.“ Er soll gem. §21 BGB in das Vereinsregister des AG Gelsenkirchen eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Marl spielt! e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 45768 Marl.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ab der Eintragung bis zum Ende des Kalenderjahres ist ein „Rumpfgeschäftsjahr“ und umfasst keine 12 Monate.

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe durch die ideelle und finanzielle Förderung der Stadt Marl zur Erhaltung der Spieliothek.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 (1) der Satzung genannten Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts verwendet.

§4 Auflösung / Aufhebung des Vereins / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere Förderung der Jugendhilfe.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die gem. §§104, 106 BGB das 7. Lebensjahr vollendet hat und zumindest beschränkt geschäftsfähig ist.

(2) Sondermitglied des Vereins kann auch jede juristische Person und/oder Personengesellschaft werden.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden gem. §39 BGB. Die Kündigungsfrist beträgt dabei drei Monate.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands  ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den, für alle Mitglieder offenen, Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Hausordnung zu beachten.

(3) Die Mitglieder haben die unter „§ 8 Mitgliedsbeiträge“ dieser Satzung aufgeführten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§8 Mitgliedsbeiträge

(1) Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Für juristische  Personen und Personengesellschaften als Sondermitgliedschaften kann der Vorstand einen gesonderten Mitgliedsbeitrag festlegen.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(5) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(6) Zur Änderung der Beiträge bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins, die dem Verein als Mitglieder angehören müssen, stellt sich wie folgt zusammen:

Vorsitzende/r   i.S.v. § 26 BGB

Stellvertretende/r Vorsitzende/r   i.S.v. § 26 BGB

Kassenwart   i.S.v. § 26 BGB

Beisitzende, die bei Bedarf berufen werden können.

Vorstand und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 5000,– die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§11 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen, sowie elektronischen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§14 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

§15 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Marler Zeitung erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins erfordert gem. §33 Abs.1 S.2 1.Hs BGB die Zustimmung aller Mitglieder, die Zustimmung abwesender Mitglieder ist gem. §33 Abs.1 S.2 2.Hs BGB im schriftlichen Verfahren zu erfolgen. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§17 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung [s. §16 (4)].

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Marl

Aktuelle Fassung vom 20.12.2016

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